Satzung der Victoria Interessengemeinschaft

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die im Jahr 1988 gegründete Interessengemeinschaft trägt den Namen „Victoria-Interessengemeinschaft“, im nachfolgenden >Victoria-IG< genannt. Sie ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionell. Die gesamten Kosten werden durch die Mitgliedsbeiträge gedeckt. Wirtschaftliche Ziele werden nicht verfolgt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Ziele

2.1

Die Victoria-IG ist ein Zusammenschluss von Personen, der sich die Erhaltung und Pflege von Victoria- Fahrzeugen als technischem Kulturgut und von Unterlagen zur Dokumentation der Geschichte der Victoria Werke AG Nürnberg, vom Gründungsjahr 1886 (Firmierung: Frankenburger & Ottenstein) bis zum Aufgehen in der Zweirad Union AG im Jahr 1958 zur Aufgabe gestellt hat.

2.2

Die Ausrichtung eines internationalen Jahrestreffens. Der/die ausrichtenden Veranstalter vor Ort wird/werden auf Antrag von der Victoria-IG finanziell unterstützt. Der Betrag wird auf der Vorstandsversammlung des zu unterstützenden Jahrestreffens festgelegt.

2.3

Die Herausgabe des Victoria-Info-Heftes.

2.4

Unterstützung und Beratung unserer Mitglieder bei der Restaurierung und Zulassung historischer Fahrzeuge durch die Typreferenten der Victoria-IG.

2.5

Die Einrichtung und Betreuung eines Internetportals

2.6

Die Nachfertigung von Ersatzteilen.

2.7

Die Förderung und Zusammenarbeit auf internationaler Ebene mit Institutionen und Museen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

3.1

Die Victoria-IG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

3.2

Die Victoria-IG ist selbstlos tätig.

3.3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Victoria-IG fremd sind begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied können alle unbescholtenen Personen (Minderjährige unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters) sowie juristische Personen, Behörden, Firmen und Verbände nach Zustimmung des Vorstandes werden, die die Ziele der Victoria-IG (siehe § 2.1 der Satzung) unterstützen. Alle volljährigen Mitglieder sind für jedes Amt innerhalb der Victoria-IG wählbar. Die Victoria-IG besteht aus Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes können Personen, die sich besonders um die Victoria-IG verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder der Victoria-IG sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Vorstandsversammlung festgesetzt und im Victoria-Info-Heft als offiziellem Organ der Victoria-IG bekanntgegeben. Der Jahresbeitrag ist auf das Konto der Victoria Interessengemeinschaft zu überweisen oder es ist eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Der Jahresbeitrag gilt  jeweils für 12 Monate, bei Nichtzahlung erfolgt ein Ausschluß aus der Victoria Interessengemeinschaft, gem. §7 Artikel c.b.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a.

Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erfolgen. Eine Kündigung ist zum Ende des 12 Monatszeitraumes zulässig.

b.

Bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. Löschung.

c.

Durch Ausschluss aus der Victoria-IG:

c.a.

Durch Mehrheitsbeschluss aller anwesenden Mitglieder des Vorstandes im Rahmen einer ordnungsmäßig einberufenen Vorstandssitzung. Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grunde erfolgen. Dem vom Ausschlussverfahren betroffenen Mitglied ist rechtliches Gehör zu gewähren und zwar in Form einer schriftlichen Stellungnahme zu dem erhobenen Vorwurf. Das rechtliche Gehör gilt als gewährt, wenn die Stellungnahme nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlussverfahrens beim Vorstand eingeht.

c.b.

Die Mitgliedschaft endet mit sofortiger Wirkung, wenn der fällige Beitrag, trotz einer Mahnung mit Fristsetzung, nicht entrichtet wird.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen haben auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mi tglieder stattzufinden oder wenn der Vorstand (s. § 9) dies im Interesse der Victoria-IG unter Angabe der Gründe für notwendig hält.
Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Änderungen der Satzung oder aber die Auflösung der Victoria-IG bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen. Dieses ist vom geschäftsführenden Vorstand (s. § 9) zu unterzeichnen.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss nachstehende Punkte enthalten:
a. Feststellung der Anwesenden und der Stimmberechtigung
b. Bericht des Vorstandes
c. Bericht des Kassenwartes
d. Entlastung des Vorstandes
e. Anträge und Verschiedenes

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, auch das Ehrenmitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann auch durch ein mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied ausgeübt werden, wobei das anwesende Mitglied höchstens zwei andere Mitglieder vertreten kann. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 9 Vorstand

Zu dem geschäftsführenden Vorstand gehören:

a. 1. Vorsitzender

b. 2. Vorsitzender

c. Kassenwart

d. Webmaster

Zum erweiterten Vorstand gehören:

a. der geschäftsführende Vorstand

b. Mitgliederverwalter

c. Typreferenten

d. Auslandsvertreter

9.1

Die Victoria-IG wird von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertreten.

9.2

Die Mitglieder des Vorstandes werden – und zwar jedes einzeln – für ihr Amt für die Dauer von 4 Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass dieses bis zur Durchführung von Neuwahlen fortdauert.

9.3

Wurde keine Mitgliederversammlung einberufen (s. § 8 Mitgliederversammlung) können die Vorstandsmitglieder auch auf einer Vorstandsversammlung durch einfache Mehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden.

§ 10 Vorstandsversammlung

Der Vorstandsversammlung gehören der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand an. Die Vorstandsversammlung findet jedes Jahr am Jahrestreffen statt. Alle Vorstandsmitglieder sind durch die Veröffentlichung im Programm zum Treffen im halbjährlich erscheinenden Victoria-Info-Heft einzuladen. Anträge der Mitglieder sind mindestens 14 Tage (Datum des Poststempels) vor der Vorstandsversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Beschlüsse in der Vorstandsversammlung sind mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Über den Ablauf der Vorstandsversammlung ist ein Protokoll zu erstellen.

§ 11 Verwaltungsaufgaben

Die Tätigkeit in Vorstand ist ehrenamtlich.

§ 12 Rechnungsprüfer

Zur Prüfung der Kasse können zwei Rechnungsprüfer gewählt werden. Sie haben die Kasse und die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederve rsammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung der Victoria-IG kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen. Das verbleibende Vermögen der Victoria-IG ist nach Abzug aller Verpflichtungen durch gemeinsamen Beschluss ausschließlich dem Motorrad-Museum im Museum Industriekultur, Nürnberg , zuzuführen.

Vorstehende Satzung wurde mit der Vorstandsversammlung am 29.07.2005 in Miehlen beschlossen und insgesamt neu gefasst.

Heide, 20.12.2005

Kay Rauen, 1. Vorsitzender

Manfred E. Sprenger, 2. Vorsitzender

Roland Beckedorf, Kassenwart

 

Änderungen gem. Vorstandsversammlung am 02.08.2013 in Stockach/Seelfingen

 

Lieth, 25.10.2013

Edgar Köhnke, 1. Vorsitzender

Manfred E. Sprenger, 2. Vorsitzender

Johannes Koch, Kassenwart